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Die Zensur kommt nach Deutschland
Der zumindest in Internetkreisen heftig umstrittene Gesetzesentwurf „zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen“ wurde heute im deutschen Bundestag mit 389 zu 128 Stimmen angenommen. Damit werden alle Internetzugangsprovider in Deutschland dazu verpflichtet all jene Seiten, die auf einer Sperrliste des BKA veröffentlicht werden zu sperren. Tun sie das nicht werden Strafgelder von bis zu 50.000 €uro fällig. Damit sollen Kinderpornographische Inhalte „unschädlich“ gemacht werden. Man kann ja solche Sperren bekanntlich nicht durch Anonymisierungsdienste oder Proxyserver umgehen. Ausserdem ist es ja viel einfacher Seiten auf einer Liste zu sperren als wirklich gegen die Verursacher vorzugehen.
Hier wurde folgende Änderung in letzter Sekunde eingebracht:
§ 9 Expertengremium
Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Expertengremium bestellt, das aus fünf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden bis zum 31. Dezember. 2012 bestellt. Die Mehrheit der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung entfernen.
Ausserdem wurden einige der Hauptkritikpunkte am Gesetz zumindest abgeschwächt:
§ 5 Verkehrs- und Nutzungsdaten
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden
Wohlgemerkt, gespeichert und ausgewertet werden die Daten weiterhin…
Eine weitere kleine Anpassung:
§ 1 Sperrliste
(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind.
(3) Wird ein Telemedienangebot […] speichert, die Aufnahme und den Grund hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diensteanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bundeskriminalamt die für den polizeilichen Informationsaustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erfolgt ist.
„Angemessene Zeit“ und „zumutbarer Aufwand“ sind natürlich die entsprechenden Gummiparagraphen die die Auslegung des Textes nach gutdünken zulassen.
Ich finde ja das Ziel des Gesetzes, nämlich Kinderpornographie aus dem Netz zu verbannen eine gute Idee, nur der Weg ist der falsche. Ist erst einmal eine solche Sperrliste etabliert lässt sich diese für allerlei Zwecke missbrauchen. Was wenn eine Webseite aufgrund einer ungeschickt platzierten Werbung auf dem „Index“ landet – eine Webseite die etwa amazon.de oder ebay.de heisst? Auch wenn ein Expertengremium „einmal im Quartal“ die gesperrten Seiten evaluiert, ein deutlicher Umsatzeinbruch dürfte das kleinste Problem der betroffenen Seite sein. Hoffentlich werden die anderen EU Staaten, die sicher so schnell wie möglich ein ähnliches Gesetz in die Wege leiten werden, ein wenig mehr Fingerspitzengefühl beweisen auf dem schmalen Grat zwischen Zensur, Eingeschränkung der Meinungsfreiheit und Eindämmung der kriminellen Machenschaften. Vielleicht wäre ein koordiniertes Vorgehen gegen die Betreiber und Ersteller der KiPo – Webseiten zielführender als ein – staatlich Verordnetes – wegschauen.
| Print article | This entry was posted by xarumanx on June 18, 2009 at 21:44, and is filed under Uncategorized. Follow any responses to this post through RSS 2.0. You can leave a response or trackback from your own site. |

